Veranstaltungshinweis ist in Ordnung
Berichterstattung einer Regionalzeitung ist keine Schleichwerbung
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung kündigt unter der Überschrift „Vortrag über Homöopathie bei Säuglingen“ eine Veranstaltung an. Dabei ist die Rede von „erstaunlichen Heilerfolgen“ und davon, „welche Mittel unter anderem gut wirken“. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Fall von Schleichwerbung für eine von einer Krankenkasse organisierte Veranstaltung. Die Zeitung vermittle außerdem unreflektiert Heilungsversprechen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der angekündigte Vortrag von einem Familienzentrum im Verbreitungsgebiet der Zeitung veranstaltet werde. Dieses Zentrum befindet sich in Trägerschaft eines Vereins mit dem Namen „Schlupfwinkel und Sorgentelefon (…) e. V.“ und arbeite auf der Grundlage des Paragrafen 16 des Sozialgesetzbuches sowie des Familienförderungssicherungsgesetzes. Bei dem Vortrag handele es sich somit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um eine Veranstaltung der Krankenkasse. Heilungsversprechen – so der Chefredakteur abschließend – würden in dem Artikel nicht gemacht. Es werde lediglich angekündigt, dass der Vortrag die Grundlagen der klassischen Homöopathie verständlich aufzeige. In der Möglichkeitsform weise die Redaktion darauf hin, dass Heilerfolge durch Homöopathie erfolgen könnten.