Entscheidungen finden

Abiturient sieht durch Zeitung Chancen in Gefahr

Im Internet ist jetzt von „berühmt-berüchtigten Partys“ die Rede

Die Abschlussveranstaltung einer Abiturklasse ist Thema im Online-Auftritt einer Regionalzeitung. Sämtliche Namen werden genannt. Die Redaktion berichtet über die Reden, die von zwei der Absolventen gehalten worden sind. Diese hätten davon berichtet, dass ihr Jahrgang berühmt-berüchtigt für seine Partys gewesen sei. Seine Mathe-Noten seien jedoch unterdurchschnittlich gewesen. Einer der genannten Abiturienten wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht Verstöße gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Die Zeitung nenne seinen Namen gegen seinen Willen. Durch diesen Artikel seien Abiturabschlussort, Abiturzeitpunkt und somit auch das Alter für jedermann ersichtlich. Die Zeitung gebe die von zwei Mitschülern gehaltenen Reden wieder, in denen der Jahrgang gekennzeichnet worden sei durch seine „berühmt-berüchtigten“ Partys und seine schlechten Mathe-Noten. Der junge Beschwerdeführer sieht für sich die Gefahr, bei künftigen Bewerbungsgesprächen mit negativen Vorzeichen anzutreten. Es sei üblich, dass Firmen Informationen über ihre Bewerber aus dem Internet bezögen. Google und die Zeitung hätten darauf verwiesen, dass „das Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu diesem Material gerechtfertigt ist.“ Er selbst aber sehe keinen Grund, dass seine personenbezogenen Daten gegen seinen Willen veröffentlicht würden, zumal er keine Person des öffentlichen Lebens sei. Die Schule habe nicht die schriftliche Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung ihrer Daten eingeholt. Das unabhängige Landeszentrum für Datenschutz habe deshalb die Weitergabe der Daten beanstandet. Der Beschwerdeausschuss beschränkt die Prüfung des Falles auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Löschung seines Namens in dem beanstandeten Artikel hat, weil die Datenweitergabe an die Redaktion ohne das Einverständnis der Betroffenen erfolgt sei. Der Chefredakteur Online der Zeitung ist der Ansicht, die Presse müsse sich darauf verlassen können, dass die Weitergabe von Daten durch öffentliche Stellen in Ordnung sei. Kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze ist dagegen in der Wiedergabe der Abitur-Reden zu sehen. Der Chefredakteur Online der Zeitung ist der Ansicht, die Presse müsse sich darauf verlassen können, dass die Weitergabe von Daten durch öffentliche Stellen in Ordnung sei. Darauf weise auch das Landeszentrum für Datenschutz hin, das der Schule eine Änderung ihrer bisherigen Praxis empfehle. Der Chefredakteur empfiehlt dem Beschwerdeausschuss, bei der Prüfung des Falles zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eine Sanktion durch den Presserat erreichen wolle, weil er mit der aus seiner Sicht negativen Berichterstattung nicht einverstanden sei.