Entscheidungen finden

Verkehrsüberwacher parkt falsch

Zeitung hätte das amtliche Kennzeichnen nicht nennen dürfen

Nach Ansicht der Redaktion einer Regionalzeitung hat ein leitender Mitarbeiter der Verwaltung in einer Stadt des Verbreitungsgebietes gegen ein Parkverbot verstoßen. Die Zeitung berichtet darüber online unter der Überschrift: „Stadtverwaltung parkt Dorf zu“. Sie zitiert eine Anwohnerin, die vom Einkaufen zurückkam und nicht in ihren Carport fahren konnte, weil die Einfahrt zugestellt war. Die Frau habe den Verdacht geäußert, dass der Falschparker der städtische Fachbereichsleiter für Recht und Ordnung der Stadt sei. Im Artikel nennt der Autor des Beitrages das Kennzeichen und den Typ des falsch parkenden Wagens und berichtet über weitere Parkverstöße. Der Bürgermeister der Stadt moniert nicht die Nennung des Namens des Fachbereichsleiters, wohl aber die Veröffentlichung des amtlichen Kennzeichens und die Beschreibung des Fahrzeugs. Bei diesem handele es sich nicht um einen Wagen der Stadt, sondern um das Privatauto des städtischen Mitarbeiters. Die persönlichen Angaben über diesen unterlägen dem redaktionellen Datenschutz. Insgesamt werde in dem Artikel der Eindruck erweckt, als stelle sich die Stadtverwaltung über geltendes Recht und ahnde nicht den Rechtsverstoß eines leitenden Mitarbeiters der Stadt. Es werde auch der Eindruck erweckt, dass sich der Mitarbeiter aufgrund seiner Position über geltendes Recht stellen könne und dies von der Spitze der Stadtverwaltung toleriert oder gar gefördert werde. Damit äußere die Zeitung den Vorwurf der Vorteilsnahme im Amt. Dies verletze den Mitarbeiter in seiner Ehre und würdige ihn im öffentlichen Ansehen herab. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der fragliche Mitarbeiter, der in der Stadt auch für die Verkehrsüberwachung zuständig sei, habe an jenem Tag in der Halteverbotszone geparkt. Der Fachbereichsleiter sei in der Einleitung zum Bericht mit Funktion und Klarnamen genannt worden, so dass er nicht erst durch die Erwähnung des Autokennzeichens identifizierbar wird. Die namentliche Nennung sei aufgrund seines unbestrittenen Verstoßes presserechtlich zulässig und geboten. Das stelle der Beschwerdeführer auch nicht in Abrede, sondern bestätige die Zulässigkeit. Gerade das Amt, das der Falschparker bekleide, schreibe ihm eine Vorbildrolle zu, an die er sich nicht gehalten habe.