Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung
Zwischen Verdacht und Schuld muss sprachlich unterschieden werden
Gegenstand der Beschwerde ist der Bericht in der Online-Version eines Nachrichtenmagazins über das Frauengefängnis in Chemnitz. In diesem verbüßt Beate Zschäpe ihre lebenslange Haftstrafe wegen Beteiligung an zehn Morden. Auch Lina E. sei dort inhaftiert, der die Bundesanwaltschaft vorwerfe, eine kriminelle Vereinigung gegründet zu haben. Über Lina E. heißt es im Bericht, laut Behörden sei sie eine der „gefährlichsten Linksextremistinnen Deutschlands“. Weiter wird sie als „offenbar brutale Linksextremistin“ bezeichnet. Beate Zschäpe werde, selbst wenn ihre Revision beim Bundesgerichtshof teilweise erfolgreich sein sollte, noch sehr viele Jahre hinter Gittern verbringen. Wie lange Lina E. in der JVA Chemnitz bleiben müsse, sei derzeit unklar. Zehn Leser des Magazins wenden sich mit ihren Beschwerden an den Presserat. Sie sind der Auffassung, die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 13 (Unschuldsvermutung) des Pressekodex. Die Veröffentlichung sei vorverurteilend im Sinne der Richtlinie 13.1. Hier werde eine verurteilte rechtsextremistische und rassistische Terroristin mit einer linken Aktivistin gleichgesetzt, die in ihren Anklagepunkten weder mit dieser zu vergleichen noch bislang dafür verurteilt worden sei. Die Redaktion des Magazins weist die Vorwürfe der Beschwerdeführer zurück. Zwischenzeitlich sei Anklage gegen Lina E. erhoben worden. Ihr werde vorgeworfen, sich als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben. Die weiteren Tatvorwürfe gegen Lina E. lauteten: Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in einem Fall, gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung in vier Fällen, besonders schwerer Landfriedensbruch, räuberischer Diebstahl, Sachbeschädigung und Urkundenfälschung. Der Stand des Ermittlungsverfahrens – so die Redaktion weiter - werde im Artikel präzise angegeben.