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Geständiger Mörder identifizierbar dargestellt

Name und Foto des Mannes von Boulevardzeitung veröffentlicht

Die Fahndung nach dem mutmaßlichen Täter im Mordfall Susanna F. sowie die Festnahme, Vernehmung und der Transport des Tatverdächtigen sind mehrmals gedruckt und online Thema in einer Boulevardzeitung. Der Mann wird mit Foto und vollem Namen identifizierbar dargestellt. In einigen der Berichte wird er als „Killer“, „Mörder“ und „Täter“ bezeichnet. Zu diesem Fall wenden sich diverse Beschwerdeführer an den Presserat. Sie kritisieren eine Vorverurteilung des Verdächtigen sowie eine Verletzung seines Persönlichkeitsschutzes. Der Chefredakteur weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Worte „Killer“ und „Mörder“ seien presseethisch nicht zu kritisieren, da der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt habe, was die Staatsanwaltschaft offiziell bestätigt habe. Aus der Berichterstattung gehe zudem klar hervor, dass noch ein gerichtliches Verfahren bevorstehe. Die Veröffentlichung von Foto und Namen des Täters – so der Chefredakteur weiter – sei presseethisch zulässig und aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses sogar geboten. Die Identität des Angeklagten sei für die Öffentlichkeit besonders relevant, da der Fall das Funktionieren des deutschen Asyl- und Abschiebeverfahrens infrage stelle. Zudem müsse jemand, der ein minderjähriges Mädchen vergewaltige, erwürge und verscharre, damit rechnen, mit Namen und Bild identifizierbar in den Medien dargestellt zu werden. Das ganze Land sei von der grauenvollen Leidensgeschichte des Mädchens berührt gewesen. Die Öffentlichkeit habe deshalb ein Recht zu erfahren, wie es zu der Tragödie habe kommen können. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass es sich bei der schlichten Darstellung der Fakten nicht um eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex gehandelt habe.