„Eine schrecklich vernetzte Familie“
Zeitung berichtet über Parteibuch-Einfluss bei Posten-Besetzungen
Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen möglichen Einfluss des SPD-Parteibuches und diverser Verwandtschaftsverhältnisse auf die Besetzung von bestimmten Positionen, Behörden und Abgeordnetenbüros in dem Bundesland, in dem die Zeitung erscheint. Diverse Beispiele werden unter der Angabe der vollen Namen der Betroffenen genannt. Gedruckt und online werden Überschriften formuliert, die jeweils den Begriff „Eine schrecklich vernetzte Familie“ enthalten. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes der Personen, die aufgrund von verwandtschaftlichen Beziehungen in bestimmte Positionen gelangt sein sollen. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass im Artikel 24 Personen benannt würden. Aus der Beschwerde sei nicht erkennbar, welche Familien der Beschwerdeführer eigentlich meine und welche Personen seiner Auffassung nach selbst keine Person des öffentlichen Interesses seien und deshalb nicht hätten namentlich genannt werden dürfen. Sein Pauschalvorwurf sei nicht ausreichend im Sinne der Benennung eines Beschwerdegrundes nach Paragraf 2, Absatz 1, Satz 2, der Beschwerdeordnung. Der Beschwerdeführer müsse konkret sagen, welche einzelnen Personen er meine.