Bericht über deutsche Handwerkskunst
Zeitung verstößt nicht gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7
Unter der Überschrift “Ganz schön konisch“ schreibt das Magazin einer überregionalen Tageszeitung online über die Fertigung von Schreibfedern in einer namentlich genannten Herstellerfirma. Der Autor beschreibt detailliert die einzelnen Arbeitsschritte. Im Beitrag werden darüber hinaus weitere Aspekte der Schreibfederproduktion beleuchtet. Ein Leser der Zeitung bemängelt, dass der Beitrag offenkundig werblicher Natur, aber nicht als Anzeige gekennzeichnet sei. Der Leser müsse bei redaktionellen Beiträgen davon ausgehen, dass dahinter keine werblichen Interessen stünden. Das sei aber schwer zu glauben, vor allem wenn man berücksichtige, dass der genannte Schreibfedernhersteller einer der größten Anzeigenkunden des Magazins sei. Der Beschwerdeführer nennt in diesem Zusammenhang mehrere Artikel, die die Zeitung in den letzten Jahren über den Schreibfeder-Hersteller veröffentlicht hat. Er dokumentiert auch Anzeigen des Produzenten aus dieser Zeit. Die Geschäftsführung des Zeitungsverlages hält die Beschwerde für unbegründet, da es sich aus ihrer Sicht bei dem beanstandeten Artikel um eine redaktionelle, sachgerechte Berichterstattung ohne jeglichen werblichen Charakter handele. Es habe keine Gegenleistung gegeben. Auch ein Fall von Schleichwerbung liege nicht vor. Die Schreibfederherstellung bei der vorgestellten Firma sei ein Beispiel für die immer seltener werdende deutsche Handwerkskunst und stehe damit heute mehr denn je im öffentlichen Interesse. Schließlich heißt es in der Stellungnahme der Zeitung, weder in der Überschrift noch im Text würden konkrete Produkte genannt. Auch finde sich darin keine Aufforderung zum Kauf der Schreibfedern.