Messerstecher verletzt kleinen Jungen
Boulevardzeitung stellt im Prozessbericht Angeklagten identifizierbar dar
„Flüchtling sticht Jungen (11) mit Messer nieder“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Prozess gegen einen 26-jährigen eritreischen Flüchtling wegen des Verdachts, einen Jungen mit einem Messer verletzt zu haben. Der Verdächtige wird als Abdulrahman M. bezeichnet. Die Zeitung zeigt ihn im Bild. Ein Leser des Blattes ist der Auffassung, dass die Berichterstattung den Persönlichkeitsschutz des Verdächtigen verletzt. Gleichzeitig werde er durch die Nennung seiner Herkunft diskriminiert. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Er denkt, dass im konkreten Fall das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiege. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sei außergewöhnlich schwer und in ihrer Art und Dimension besonders. Von daher sei die identifizierende Berichterstattung nicht zu beanstanden. Auch die Angabe seiner Herkunft und seines Flüchtlingsstatus verstößt nach Meinung des Chefredakteurs nicht gegen den Pressekodex, da es Aufgabe der Presse sei, das Geschehen so authentisch wie möglich zu schildern. Es handele sich dabei um relevante und sachlich gehaltene Informationen für die Leser.