Opferfoto ohne Einwilligung veröffentlicht
Die Angehörigen der getöteten Frau hätten zustimmen müssen
Unter der Überschrift „Die Sehnsucht nach Liebe war ihr Tod“ berichtet eine Boulevardzeitung über das Tötungsdelikt an einer Frau. Diese war von ihrem Ex-Freund in einem Supermarkt erschossen worden. Sie habe die Beziehung schon seit längerem beendet, doch habe ihr der Mann aufgelauert. Noch am Abend zuvor habe sie den Notruf gewählt, weil ihr Ex-Freund sie in ihrer Wohnung offenbar bedroht habe. Die Frau – eine Deutschrussin – habe den Mann wegen Körperverletzung, Nötigung und Nachstellung angezeigt. Die Redaktion berichtet über Details aus dem Leben der Frau und zeigt ein unverpixeltes Porträtfoto des Opfers mit dem Quellenhinweis „privat“. Ein weiteres Foto zeigt das Wohnhaus der Frau ohne Angabe der genauen Adresse. Im Artikel wird jedoch ihr Wohnort genannt. Zwei Beschwerdeführerinnen kritisieren die Berichterstattung. Die Überschrift „Die Sehnsucht nach Liebe war ihr Tod“ sei irreführend. Die Frau werde so dargestellt, als ob ihre Sehnsucht nach Liebe die Tat rechtfertigen oder zumindest erklären würde. Es gebe keinen entsprechenden Zusammenhang, zumal die Frau tot sei und nichts mehr dazu sagen könne. Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses sieht zunächst in der Schlagzeile eine zulässige Interpretation durch die Redaktion, da diese sich auf einen wahren Kern, nämlich die Partnersuche durch das Opfer, beziehe. Deshalb wird die Beschwerde auf Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte) beschränkt. Dabei geht es um die Frage, ob Angehörige der Veröffentlichung des Porträtfotos zugestimmt haben, bzw. ob die Abbildung des Wohnhauses der Frau presseethisch in Ordnung war. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.