Kontrast zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Selbsternanntes „Musterbeispiel der Integration“ erschlägt junge Mutter
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel mit der Überschrift „Junge Mutter mit Bierflasche erschlagen“. Mutmaßlicher Täter sei der Freund der Frau. Ihn bezeichnet die Zeitung als „Killer Edris Z. (30)“ und zeigt ein Foto von ihm. Der Mann habe das Verbrechen zumindest teilweise gestanden. Die Tat wird im Indikativ und damit als Tatsache geschildert. Eine Leserin stellt aus ihrer Sicht Verstöße gegen die Ziffern 8 (Schutz der Persönlichkeit) und 13 (Unschuldsvermutung) fest. Die Veröffentlichung des Fotos des Beschuldigten verstoße gegen Richtlinie 8.1 (Kriminalberichterstattung) des Pressekodex. Der Abgebildete befinde sich in Untersuchungshaft. Die Ermittlungen seien von einem Abschluss noch weit entfernt. Die Berichterstattung suggeriere jedoch, die Schuld des Festgenommenen sei erwiesen. Der Beschwerdeausschuss vertagt die Beschwerde, da er eine weitergehende Sachverhaltsklärung für erforderlich hält. Die Redaktion wurde um Konkretisierung gebeten, worauf sich das im Artikel genannte Teilgeständnis des mutmaßlichen Täters genau bezog bzw. auf welche sonstigen Beweise sich die Redaktion stützt, wenn sie den Tathergang schildert. Der Rechtsvertreter der Zeitung teilt mit, dass die im Beitrag wiedergegebenen Informationen über den Tathergang sowie das Teilgeständnis auf eine Quelle bei der Ermittlungsbehörde zurückgehen. Den Informanten könne sie - die Rechtsvertretung - nicht ohne seine ausdrückliche Zustimmung preisgeben. Sie könne deshalb auch keine näheren Angaben zu den gegen den Tatverdächtigen vorliegenden Beweisen machen.