Vernichtendes Urteil über Gemeinschaftsschule
Stuttgarter Kultusministerium teilt mit: Uns lag kein Gutachten vor
Eine überregionale Zeitung beschäftigt sich gedruckt und online mit einer „Studie zur Gemeinschaftsschule“ – so die Dachzeile des Berichts. Nun sei ein vernichtendes Gutachten über die Gemeinschaftsschule bekannt geworden, das vom Kultusministerium Baden-Württemberg unter Verschluss gehalten werde, den Vermerk „nur intern verwenden“ trage und der Zeitung vorliege. Danach gelinge weder die neue Unterrichtsform des selbstständigen Lernens mit Lehrern als Lernbegleitern noch die besondere Förderung der schwächsten und stärksten Schüler. Auch die Leistungsbeurteilung sei der Zeitung zufolge mehr als fragwürdig. Bei der begutachteten Schule handele es sich nicht um irgendeine Gemeinschaftsschule, sondern um eine renommierte Einrichtung, die vom Kultusminister gern als beispielhaft bezeichnet werde. Ein Forscherteam der Pädagogischen Hochschule Heidelberg veröffentlicht eine Richtigstellung. Die dem Artikel zugrunde gelegten Fakten repräsentierten nicht den aktuellen Stand. Sie seien ausschließlich für den internen Gebrauch an Schulen vorgesehen gewesen und hätten aus datenschutzrechtlichen Gründen einen von der Forschergruppe angebrachten Vertraulichkeitsvermerk getragen. Die entsprechenden Berichte seien nie für das Ministerium vorgesehen gewesen und auch nicht dorthin weitergegeben worden. Einige Wochen später druckt die Zeitung eine Gegendarstellung des Kultusministeriums ab. Darin steht, dass das Ministerium kein Gutachten unter Verschluss halte. Ein solches liege der Behörde auch nicht vor. Die Beschwerdeführerin, Elternbeiratsvorsitzende einer der Gemeinschaftsschulen, kritisiert die Autorin des Artikels, die gegen pressethische Grundsätze verstoßen habe. Ein Bericht, im Artikel als „Gutachten“ bezeichnet, habe erkennbar schulinternen Zwecken gedient. Man müsse davon ausgehen, dass der Artikel auch in Zukunft von Gegnern der Schulform als Beleg für eine vermeintlich verfehlte Schulart herangezogen werde. Der Geschäftsführer und der Justiziar der Zeitung weisen den Vorwurf der Verletzung von presseethischen Grundsätzen zurück. Die beanstandete Berichterstattung sei inhaltlich zutreffend. Insgesamt könne man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass es der Beschwerdeführerin nicht so sehr um die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht gehe. Ihr Motiv sei vielmehr eine Abrechnung mit der Verfasserin eines kritischen, ihr unliebsamen Berichts.