Frau wurde Person des öffentlichen Lebens
Informationsinteresse überwiegt die Interessen der Betroffenen
Eine Großstadtzeitung berichtet gedruckt und online über eine namentlich genannte Frau, die als sogenannte „Instagram-Polizistin“ für ihre Dienststelle ein positives Image für die Polizei generieren soll, indem sie Posts über ihre Arbeit bei der Hundestaffel und ihren Hund veröffentlicht. Ihr Account habe fast 8.500 Follower. Der schöne Schein bekomme nun Risse. Nach Informationen eines Recherche-Kollektivs fänden sich in den sozialen Medien nämlich auch Fotos von ihr und ihrem namentlich genannten Lebensgefährten. Dieser bewege sich seit mehr als zehn Jahren in der rechtsextremen Szene und sei 2013 wegen Sachbeschädigung verurteilt worden, nachdem er 2010 mit anderen eine alternative Kneipe gestürmt, einen Gast verletzt und die Einrichtung zerstört hatte. Zudem sei er 2014 an der Gründung der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ beteiligt gewesen. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Presserat lässt die Beschwerde beschränkt zu auf einen möglichen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Die Rechtsvertretung der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Frau sei durch ihren Instagram-Account eine Person des öffentlichen Lebens geworden. Sie wurde bewusst von der Dienststelle zur Imagepflege eingesetzt und aufgebaut. Ihr Agieren ist insofern von öffentlichem Interesse. Sie selbst hat in den sozialen Medien die Öffentlichkeit gesucht.