Widerspruch zwischen Absturz und Notlandung
Mit der Überschrift erzeugt Boulevardzeitung einen falschen Eindruck
Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, in dem sie über die Außenlandung eines Segelflugzeugs berichtet. In der Überschrift heißt es, das Flugzeug sei abgestürzt. Im Text ist die Rede von einer Notlandung. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine falsche Darstellung. Bei einem Segelflugzeug sei eine Außenlandung kein Absturz, sondern ein normaler Vorgang. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Redaktion habe zutreffend, objektiv und neutral berichtet. Der Beitrag beschäftige sich mit der Notlandung eines Segelflugzeugs. Augenzeugen hätten berichtet, dass das Flugzeug in einem Rapsfeld notgelandet sei. Der Pilot habe es nicht mehr bis zum nahegelegenen Flugplatz geschafft und sich deshalb zur Landung auf dem Feld entschlossen. Die Überschrift fasse in nicht verfälschender Kurzfassung den Inhalt des Berichts zusammen. Das im Titel verwendete Verb „stürzen“ stehe sprachlich nicht in einem Zusammenhang mit der Verwendung des Substantivs „Absturz“. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Absturz nur einen Teil der durch das Verb „stürzen“ abgebildeten Bedeutung abdecke. Im Übrigen beschreibe die Überschrift die erfolgte Notlandung des Segelfliegers zutreffend. Der Pilot sei bei der Landung erheblich verletzt und in ein Krankenhaus gebracht worden. Es habe sich also nicht um eine normale Außenlandung gehandelt, wie es der Beschwerdeführer formuliere. Überdies – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – werde spätestens durch das Zusammenspiel der Überschrift mit dem Vorspann dem Leser klar, dass es sich um eine Notlandung und nicht um einen Absturz gehandelt habe. Selbst wenn man in der Verwendung des Wortes „stürzen“ eine unzutreffende Darstellung der tatsächlichen Umstände sehen würde, so könne diese nicht als „unangemessen sensationell“ im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex angesehen werden.