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Wann ist ein „Schnäppchen“ nur Nepp?

Redaktion einer Computerzeitschrift hält Berichterstattung für zulässig

Eine Computerzeitschrift veröffentlicht online einen Beitrag, in dem das Tagesangebot eines Online-Händlers vorgestellt wird. Es geht um einen „starken WLAN-Router“. In der Veröffentlichung enthalten sind zwei Links zu dem Anbieter, über den das Gerät bestellt werden kann. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Berichterstattung Werbung sowohl für den Online-Händler als auch für den Hersteller des Routers. Der Chefredakteur der Zeitschrift vermag die Kritik des Beschwerdeführers, der Beitrag unterscheide nicht zwischen redaktioneller Berichterstattung und Werbung, nicht nachzuvollziehen. Der Artikel sei eindeutig redaktioneller Natur. Von Schleichwerbung könne keine Rede sein. Durch die Einordnung in die Rubrik „Home-Test und Kaufberatung –Schnäppchen-Tipps der Redaktion“ sowie das Startbild mit dem Hinweis „Schnäppchen-Tipp“ werde klar, dass es sich um einen redaktionellen Beitrag handele. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass seine Zeitschrift eine wichtige Anlaufstelle sei, wenn Leser sich über Qualität und Preiswürdigkeit von Produkten informieren wollten. Dazu gehörten auch Informationen über aktuelle „Schnäppchen“. Was die Nutzer zu Recht erwarteten, sei eine redaktionelle Beurteilung darüber, ob ein vermeintliches Sonderangebot auch wirklich ein „Schnäppchen“ sei oder nicht doch eher Nepp.