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Pro und Contra um Gefahr von Wölfen

Mitarbeiterin eines Kontaktbüros sieht sich von Zeitung falsch zitiert

„Schießen oder schützen?“ – unter dieser Überschrift setzt sich eine Regionalzeitung in einem Pro- und Contra-Stück mit der Frage auseinander, ob der Wolfsbestand reguliert werden müsste. Der Artikel ist so aufgebaut, dass ein befragter Landrat immer mit „Ja“ antwortet, die Mitarbeiterin eines „Kontaktbüros Wölfe“ mit „Nein“. Fragen sind unter anderem: „Ist der Wolf tatsächlich eine Gefahr für die Kulturlandschaft?“, „Müsste für die Nutztierhalter mehr als bisher getan werden?“ und „Gäbe es weniger Konflikte, wenn es weniger Wölfe gäbe?“ Beschwerdeführerin ist in diesem Fall die zitierte Mitarbeiterin des „Kontaktbüros Wölfe“. Aus ihrer Sicht ist in dem Artikel die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex missachtet worden. Obwohl man der Autorin des Beitrages mitgeteilt habe, dass man als neutrale Informationsstelle nicht zur Kommentierung von Äußerungen bzw. Meinungen herangezogen werden wolle, seien die Antworten als Gegenpositionen zum Landrat dargestellt und teilweise verfälscht worden, so dass sie ins „Ja-Nein-Schema“ passten. Ihr als Mitarbeiterin des Kontaktbüros sei eine falsche Aussage zur Gefährlichkeit von Wölfen in den Mund gelegt worden. Eine solche generelle Aussage würde man nie treffen, da es Sondersituationen gebe, in den Wölfe gefährlich werden könnten. Das falsche Zitat könne von Lesern als Verharmlosung der Gefährlichkeit von Wölfen aufgefasst werden. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Autorin habe die Aussagen der Beschwerdeführerin falsch, sinnentstellt oder unsachlich wiedergegeben. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld gewusst, dass ihre Aussagen denen des Landrats gegenübergestellt würden. Sie habe der Autorin am Telefon gesagt, dass sie keine Stellung beziehen wolle. Die Autorin habe ihr erklärt, dass ihre fachliche Wertung aber im Grunde eine Stellungnahme sei. Insofern habe die Autorin des Beitrags davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin das auch so akzeptiert hat. Der Chefredakteur weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin habe im Vorfeld gewusst, dass ihre Aussagen denen des Landrats gegenüber gestellt würden. Sie habe der Autorin am Telefon gesagt, dass sie keine Stellung beziehen wolle. Die Autorin habe ihr erklärt, dass ihre fachliche Wertung aber im Grunde eine Stellungnahme sei. Insofern habe die Autorin davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin das auch so akzeptiert habe. Bei der Formulierung der Fragen an das Kontaktbüro sei noch nicht klar gewesen, wie der Beitrag in der Zeitung konkret aufgemacht werde. Stilmittel und Layout seien erst nach der Recherche entwickelt worden. Das sei legitim. Am Inhalt der Antworten, die teilweise auch wörtlich zitiert worden seien, habe das nichts geändert.