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Nennung der Nationalität war zulässig

Nur so war die verlangte Sicherheitsleistung zu verstehen

Unter der Überschrift „Lkw-Fahrer unter Drogen – Polizei zieht Sattelzug auf der A7 aus dem Verkehr“ veröffentlicht eine Regionalzeitung einen Beitrag. Im Artikel wird mitgeteilt, dass aufgrund eines positiven Vortests des Fahrers die Polizei einen polnischen Sattelzug aus dem Verkehr gezogen hat. Die polnische Staatsangehörigkeit des Fahrers wird genannt. Zudem heißt es, dass gegen den Fahrer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und er eine Sicherheitsleistung in Form von Bargeld erbringen musste. Ein Leser der Zeitung bittet um Prüfung, ob die Angabe der Nationalität des Fahrers durch ein öffentliches Interesse gedeckt ist. Dies bejaht die Rechtsvertretung der Zeitung. Andernfalls wäre die Information zur geleisteten Sicherheitsleistung nicht nachzuvollziehen gewesen. Im vorliegenden Fall sei zu erwarten gewesen, dass ein Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit erlassen werde. Der Fahrer habe keinen deutschen Wohnsitz, wodurch grundsätzlich ein Haftbefehl hätte ausgestellt werden können. Allerdings hätte dieser nicht in einem vernünftigen Verhältnis zur zu erwartenden Geldstrafe gestanden. So sei vorläufig ein Bargeldbetrag als Sicherheitsleistung erhoben worden, um dem Fahrer die Ausreise zu ermöglichen. Die Information über die Nationalität – so die Zeitung abschließend – sei daher zur Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit für die Leserschaft notwendig gewesen.