Herangerückt und dann das Handy geklaut
Diskriminierende Bezeichnung aus dem Internet-Angebot gelöscht
Eine Regionalzeitung berichtet über einen Handy-Diebstahl. Überschrift: „Mann bedrängt 15-Jährige in (…) Tram – Handy geklaut“. Der Autor schreibt: „Der Mann war der Polizei zufolge mit einer Gruppe von Freunden eingestiegen, alle im Alter von 20 bis 28 Jahren und ausländischer Herkunft.“ Der Mann sei an das Mädchen herangerückt und habe ihm an den Arm gegriffen. Die junge Frau sei in einen anderen Teil der Tram zu einer Bekannten gegangen. Nachdem beide ausgestiegen seien, hätte das Mädchen den Verlust seines Handys bemerkt. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Ohne Grund habe die Zeitung die Bezeichnung „ausländische Herkunft“ verwendet. Dies sei für die Berichterstattung über den Diebstahl unerheblich. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Die beanstandete Passage sei der Polizeimeldung entnommen worden und bedauerlicherweise aufgrund eines Versehens in die Zeitung geraten. Sie sei aus dem Internet-Angebot der Zeitung gelöscht worden.