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Name des Piloten darf genannt werden

Zeitung: Andreas Lubitz war schnell eine Person der Zeitgeschichte

Die Hintergründe des Germanwings-Absturzes im Frühjahr 2015 sind Thema in einer Regionalzeitung. Sie veröffentlicht eine Seite mit mehreren Beiträgen zu dem tragischen Unglück. Der zentrale Artikel auf der Seite steht unter der Überschrift „Wenn alle Ordnung zerbricht“. Er unternimmt den Versuch, aus einer Beschreibung der Heimatstadt des Todespiloten, Montabaur, und des Eindrucks des Wohnumfeldes eine Erklärung für das Verhalten von Andreas L. abzuleiten. In einem weiteren Artikel unter der Überschrift „Viele Fragen sind noch offen“ wird aufgezählt, wo und wie möglicherweise weitere Erkenntnisse zu dem Absturz gewonnen werden könnten. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion den vollen Namen des Co-Piloten nennt. Er hinterfragt den Zweck dieser Namensnennung und weist auf die Folgen hin, die dies für die Familie des Andreas L. habe. Eine so personalisierte Berichterstattung über den Täter im Zusammenhang mit seinem Suizid und dem damit verbundenen Tod von 148 Flugzeuginsassen sei außerdem dazu geeignet, potentielle Nachahmer zu animieren. Die Chefredaktion der Zeitung meint zu der Beschwerde, es werde sich niemals mit absoluter Gewissheit aufklären lassen, was an Bord von 4U9525 wirklich geschehen sei. Alle mittlerweile gewonnenen Erkenntnisse deuteten jedoch darauf hin, dass der Co-Pilot Suizid begangen und 148 Menschen mit in den Tod gerissen habe. Schon in der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille unmittelbar nach der Katastrophe sei der Co-Pilot durch die Nennung seines Namens, seines Alters und seins Wohnortes zu einer Person der Zeitgeschichte geworden. Das Unglück mit 149 Toten habe weltweit Aufsehen erregt mit einer schon jetzt historischen Dimension. Im Interesse der Öffentlichkeit und der Wahrheitsfindung sei es unerlässlich gewesen, zu berichten, wer für die Tat verantwortlich gewesen sei. Somit läge kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze vor.