Ehepaar hebt Persönlichkeitsschutz selbst auf
Zeitung kann über deutsch-polnischen Streit identifizierend berichten
In einer polnischen Zeitung wird berichtet, dass eine polnische Frau aus einem Grenzort ihren deutschen Ehemann beschuldigt, die gemeinsame Tochter nach Deutschland entführt zu haben. Eine Regionalzeitung, die im deutsch-polnischen Grenzgebiet erscheint, berichtet online über den Vorgang. Sie teilt mit, dass die Frau ihren Mann auch beschuldige, die Tochter in einem Heim für betreutes Wohnen in einer Stadt im Grenzgebiet untergebracht zu haben. Es wird auch darüber informiert, dass die Frau in der polnischen Zeitung ausführlich über die Auseinandersetzung mit ihrem deutschen Ehemann berichtet habe. Die Eheleute werden mit ihren vollen Namen genannt. Die Zeitung veröffentlicht auch ein Foto der Frau. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Berichterstattung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes nach Ziffer 8 des Pressekodex. Sie kritisiert, dass unter voller Namensnennung intime Details über einen privaten Ehestreit veröffentlicht worden seien. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ihr zufolge habe die größte polnische Boulevardzeitung auf Seite 1 über den Vorgang berichtet. Der Artikel spreche Fragen an, die im Einzugsgebiet der Zeitung – deutsch-polnischer Grenzbereich – von großem öffentlichem Interesse seien. Der Autor des Artikels habe zudem vor der Veröffentlichung mit der Polin und ihrem deutschen Ehemann über die Berichterstattung gesprochen. Beide seien einverstanden gewesen, dass über sie berichtet werde. Ihre jeweiligen Positionen seien ausführlich dargestellt worden. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei daher gewahrt und der Schutz der Persönlichkeit nach Ziffer 8 des Kodex gewahrt worden. Die Zeitung habe die Kinder des Ehepaares zu ihrem Schutz nicht namentlich genannt. Auch habe die Redaktion keine Fotos von ihnen veröffentlicht.