Persönlicher Racheakt eines Autoren?
Schwere Vorwürfe gegen einen Mann wegen mehrerer Delikte
Um einen ehemaligen Teilnehmer an der RTL II-Sendung „Traumfrau gesucht“ geht es in Berichten, die in einer Boulevardzeitung in Print und Online erscheinen. Der Mann – Inhaber einer PR-Beratung – müsse sich vor Gericht unter dem Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs verantworten. Er stehe unter dem Vorwurf, sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bei einem befreundeten Ehepaar mehrere tausend Euro geliehen zu haben. Das Gericht – so die Zeitung weiter - habe den Beschuldigten zur Zahlung von 4150 Euro plus Zinsen verurteilt. 1300 Euro fehlten immer noch, wird die Gläubigerin zitiert. Jetzt müsse das Gericht klären, ob der Mann das Paar absichtlich betrogen habe. Nach Informationen der Zeitung sei er bei der Polizei schon mehrere Male als Beschuldigter in Erscheinung getreten, u.a. wegen Betrugs oder Fahrens ohne Führerschein. Auf Anfragen der Redaktion habe er sich nicht geäußert. Der Betroffene ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Die Zeitung habe seine Persönlichkeitsrechte bewusst missachtet, um ihn in der Öffentlichkeit zu denunzieren. Er weist die Behauptung, er habe sich wegen gewerbsmäßigen Betrugs strafbar gemacht. Er habe seine Schulden in monatlichen Raten zurückgezahlt. Die Gläubigerin sei wegen offensichtlicher Falschbehauptungen in diesem Fall vom Gericht zur Unterlassung verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen persönlichen Racheakt des Verfassers. Schon in der Vergangenheit sei gegen ihn wegen der Missachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht vorgegangen worden. Der Chefredakteur der Zeitung fragt sich, wie diese Beschwerde überhaupt das Stadium der Vorprüfung habe passieren können. In diesem Fall gehe es nicht um presseethische, sondern ausschließlich um rechtliche Belange, die sich bereits im Stadium der juristischen Klärung befänden. Es sei weder Aufgabe des Presserats, noch liege es in seiner Kompetenz, komplexe Sachverhalte rechtlich zu bewerten. Hierfür gebe es die ordentliche Gerichtsbarkeit, die schon lange vor der aktuellen Beschwerde mit dem Fall befasst gewesen sei.