Redaktion nennt Staatsangehörigkeit
Lkw-Fahrer rammt bei einem Unfall drei Brücken
Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Lkw bleibt mit ausgefahrenem Kran an Brücken hängen“. Im Artikel geht es um einen Unfall, bei dem ein Lastwagen mit ausgefahrenem Kran drei Brücken gerammt habe. Laut Polizei habe der Fahrer vergessen, den Kran vollständig einzufahren. Seine polnische Staatsangehörigkeit wird von der Redaktion genannt. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Angabe der Nationalität des Lkw-Fahrers für den Vorgang nicht relevant sei. Sie sei dazu geeignet, in der Gesellschaft vorhandene Stereotypen zu bestätigen. Der Chefredakteur der Zeitung antwortet auf die Beschwerde und stellt fest, dass die polnische Staatsangehörigkeit des Lkw-Fahrers eher beiläufig erwähnt worden sei. Weder in der Überschrift noch im Einstieg in den Beitrag sei davon die Rede gewesen. Einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Kodex sieht der Chefredakteur nicht, zumal nicht geklärt sei, ob es sich hier überhaupt um eine Straftat gehandelt habe. Auch sehe er nicht, dass durch die Berichterstattung Stereotypen in der Gesellschaft bestätigt werden könnten.