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Radfahrer grundsätzlich schlecht dargestellt?

Redaktion hätte Informationen sorgfältiger überprüfen müssen

„Rennradfahrer rast Fußgänger tot – so lautet das Urteil“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Bericht geht es um den Prozess gegen einen Rennradfahrer, der einen Fußgänger angefahren hatte. Dieser war an seinen schweren Verletzungen gestorben. Im Beitrag wird dem Fußgänger eine Teilschuld an dem Unfall zugeschrieben. Er habe gerade mit einem Handy telefoniert, als sich der Zusammenstoß ereignet habe. Das Urteil: Eine Geldstrafe von 180 Euro an einen Fußgängerschutzverein und 200 Stunden gemeinnützige Arbeit. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Beitrag wesentliche Fakten nicht richtig wiedergebe. So trage der Fußgänger nicht nur eine Teilschuld, sondern eine erhebliche Mitschuld an dem Unfall. Das Verfahren sei nicht am Landgericht – wie von der Zeitung dargestellt -, sondern am Amtsgericht geführt worden. Der Beschuldigte sei nicht verurteilt worden. Vielmehr sei das Verfahren gegen eine Leistung von 200 Stunden gemeinnütziger Arbeit eingestellt worden. Radsportler würden in der Berichterstattung grundsätzlich schlecht dargestellt. Er sieht die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Der Ausschussvorsitzende hat das Verfahren in der Vorprüfung auf die Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex (Diskriminierung von Minderheiten) erweitert. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Bezeichnung „Rennradfahrer“ und „rasen“ stehe in einem begründbaren Sachbezug. Der Radfahrer sei zu schnell gefahren, um rechtzeitig stoppen zu können. Und dies, obwohl er den Fußgänger von weitem gesehen und ihn durch Rufen gewarnt habe.