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Zeitung berichtet über vorbestraften Arzt

Der Betroffene beschuldigt die Redaktion der „öffentlichen Hinrichtung“

Eine Lokalzeitung berichtet über einen Allgemeinmediziner. Dieser habe sich auf Bitten einer Gemeinde, in der es an medizinischer Grundversorgung gemangelt habe, dort niedergelassen. Im Bericht heißt es weiter, der Mann sei vorbestraft und habe keine kassenärztliche Zulassung. Er wird als Sohn eines bekannten Politikers und Ärztekammerpräsidenten vorgestellt und sei „eine wahrhaft schillernde Persönlichkeit“. Der Mediziner habe in einer Großstadt einen Notrufdienst als allein verantwortlicher Geschäftsführer betrieben, bevor die Staatsanwaltschaft wegen erheblicher Unregelmäßigkeiten eingeschritten sei. Wegen 899 falschen Abrechnungen, in 26 Fällen kombiniert mit Körperverletzung sei der Mann später zu 34 Monaten Haft verurteilt worden. Der finanzielle Schaden – so die Zeitung weiter – habe 108.000 Euro betragen. Der Mediziner habe seine Strafe abgesessen. Auch das vierjährige Berufsverbot sei lange abgelaufen gewesen, bevor er sich bei der Gemeinde beworben habe. Er sei wegen Betrugs und Körperverletzung verurteilt. Dass er sich als Landarzt nicht nur um gesundheitliche Belange kümmern, sondern sich auch ein Stück weit als Kummerkasten der Nöte älterer Einwohner annehmen solle, bereite den Verantwortlichen offenbar keine größeren Bauchschmerzen. Der Arzt lässt sich von einem Anwalt vertreten. Aus seinem Führungszeugnis sei die Vorstrafe getilgt. Er dürfe daher nicht mehr als vorbestraft bezeichnet werden. Seine Approbation habe er schon vor Jahren zurückerhalten und arbeite seit Jahren als Arzt. Er erscheine im Artikel mehrfach mit vollem Namen. Zudem weise die Redaktion auf seinen familiären Hintergrund hin. Durch den Artikel sei die Existenz des Arztes praktisch vernichtet worden, als dieser gerade im Begriff war, diese wieder aufzubauen. Eine Rehabilitierung und Resozialisierung könne nicht gelingen, wenn dreizehn Jahre nach der Verurteilung, elf Jahre nach dem endgültigen Straferlass und zehn Jahre nach dem effektiven Verbüßen der Strafe in der Öffentlichkeit auf die Vorstrafe hingewiesen werde. Der Artikel sei eine „öffentliche Hinrichtung“. Der Autor des kritisierten Beitrags nimmt Stellung. Er habe sämtliche Grundsätze journalistischen Arbeitens eingehalten. In einem Fall wie diesem gehe es darum, Schaden von den Lesern abzuwenden. Daher sei diese Art der Berichterstattung absolut gerechtfertigt, wenn nicht sogar zwingend erforderlich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass dieser Mediziner charakterlich offenbar wenig geeignet zu sein scheine, als Arzt zu arbeiten. Er begebe sich dabei offenbar immer in Grenzbereiche der Legalität. Der Beschwerdeführer habe auch offenbar „vergessen“, das zum Zeitpunkt seiner Beschwerde laufende Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt zu erwähnen. Dabei sei es um Abrechnungsbetrügereien gegangen, die das Gericht mit acht Monaten Haft ohne Bewährung geahndet habe.