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Grober Fehler in einem Leserbrief

Redaktion hätte mit Gegenrecherche beim Einsender reagieren müssen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Thema ist ein Interview, das die Zeitung mit Markus Lanz geführt hat. Der Leserbrief enthält diesen Satz: „…Schweden hat mit seinem Sonderweg in einem weit weniger besiedelten Land mit bereits viel Abstand im Normalzustand 2,5mal so viele Tote wie Deutschland. 50 Prozent der Alten- und Pflegeheimbewohner sind gestorben.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Leserbrief zwei falsche Tatsachenbehauptungen enthalte, die bei einfacher Plausibilitätskontrolle bzw. bei einem Faktencheck hätten auffallen müssen. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung presseethischer Grundsätze. Es gehe um die Zahl der Corona-Toten in Schweden insgesamt und jene in Alten- und Pflegeheimen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass die Veröffentlichung eindeutig als Leserbrief gekennzeichnet sei. Dieser gebe die Meinung des Einsenders wieder, von der sich die Redaktion ausdrücklich distanziere. Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen gehe es gerade darum, auch solche Meinungen wiederzugeben, die von der Redaktion nicht geteilt würden. Die Rechtsvertretung zitiert den Bundesgerichtshof. Dieser habe anerkannt, dass eine eigenständige Pflicht der Redaktionen zur Überprüfung von Leserbriefen erst dann bestehe, wenn im Einzelfall schwere Beeinträchtigungen der Rechte Dritter verbunden seien. Das sei hier nicht der Fall. Ein Fehler sei im Leserbrief enthalten und von der Redaktion nicht korrigiert worden: Die Aussage, 50 Prozent der Alten- und Pflegeheimbewohner in Schweden seien gestorben, sei nicht richtig. Aktuelle Statistiken besagten, dass rund 50 Prozent der in Schweden Verstorbenen pflegebedürftig gewesen seien.