Munition bei Geheim-Einsatz verschwunden
Nachrichtenmagazin überschreitet nicht die Recherche-Grenzen
„Munition bei Bundeswehrgeheimoperation verschwunden“ – so überschreibt ein Nachrichtenmagazin online einen Bericht über Ermittlungen beim Kommando Spezialkräfte (KSK). Ausgerechnet bei einem streng geheimen KSK-Einsatz im Ausland seien Tausende Schuss Munition verschwunden. Die Redaktion schreibt, eine kleine KSK-Gruppe sei unter strengster Geheimhaltung in der Sahel-Region in Afrika stationiert. Bei der Operation sollen die Soldaten die Entführung eines deutschen Entwicklungshelfers aufklären und herausfinden, wo er gefangen gehalten werde. Ein Leser des Magazins wirft diesem vor, einen „unglaublich legeren Umgang“ mit sensitiver und als geheim eingestufter Information an den Tag zu legen. Das könnte ernsthafte, womöglich tödliche Konsequenzen haben. Die Presse habe eine Verantwortung auch zum Schutz der Staatsbürger, die sich in einer Geisellage befänden. Nicht nur die Operation zur Befreiung der Geisel, sondern auch das Stillschweigen und der verantwortungsvolle Umgang mit Informationen zur Vorbereitung einer Geiselbefreiung würden von dieser Schutzverantwortung umfasst. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Schlagzeile vom Verlust der Munition sei wohl wichtiger als der Schutz der in dieser Operation eingesetzten Soldaten und – schlimmer noch – das Leben der Geisel selbst. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins sieht in der Berichterstattung keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die Geiselnahme in der Sahel-Region sei ja seit langem von offizieller Seite bekannt gemacht worden. Einschaltung und Einsatz der Spezialkräfte seien Allgemeinwissen und eine Selbstverständlichkeit. Dem Autor sei auch selbstverständlich bekannt, dass allzu konkrete Details zu solchen Einsätzen dazu führen könnten, dass deren Ziele und mittelbar auch Menschenleben gefährdet werden könnten. Das Magazin lässt seine Rechtsvertretung weiter erklären, es sei in solchen Fällen bewährte Praxis, dass der Autor das zuständige Einsatzführungskommando vorab über die Berichterstattung informiert, den Fall diskutiert und von sich aus angeboten habe, auf die Nennung gewisser Details zu verzichten. Nach alledem habe es sich also um ein abgestimmtes Verhalten gehandelt, das sowohl den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen als auch den ebenfalls in Einklang zu bringenden Vorgaben des Pressekodex entsprochen habe.