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Aus Behauptungen Tatsachen gemacht

Regionalzeitung befasst sich mit der Arbeit einer Tierhomöopathin

Der Artikel in einer Regionalzeitung unter der Überschrift „Von einer Frau, die die Seele von Tieren erspürt“ befasst sich mit einer Frau, die nebenberuflich als Tierhomöopathin arbeitet. Geschildert wird ihre Kommunikation mit Tieren, die der Zeitung zufolge durch Gestik, Mimik und die Kraft ihrer Gedanken stattfindet. Dann folgen von der Frau vorgetragene Beispiele, wie sie arbeitet und welche Erfolge sie bereits erzielt hat. Am Ende wird im Beitrag ein Hinweis auf ihre Website gegeben. Ein Leser der Zeitung hält die Berichterstattung für einen Fall von nicht gekennzeichneter Werbung bzw. Schleichwerbung. Der Hinweis auf die Website der Frau sei nicht von Interesse. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass die Ausführungen der Frau zur Kontaktaufnahme mit Tieren als Fakten dargestellt würden. Es handele sich aber um Behauptungen, die der Artikel zu Tatsachen mache. Der Chefredakteur teilt mit, dass es sich bei dem Beitrag nicht um eine Anzeige handelt. Für die Veröffentlichung sei auch kein Geld geflossen. Der Artikel sei von öffentlichem Interesse. Auch der Autor des Beitrages nimmt Stellung. Er meint, beim Leser könne nicht der Eindruck entstehen, als handele es sich bei den veröffentlichten Darstellungen um anerkannte Fakten. Aus dem Artikel gehe klar hervor, dass es sich um Aussagen der Tierhomöopathin handele. Zur Veröffentlichung habe sich die Redaktion entschieden, weil die Arbeit der Frau einen gewissen Grad an Kuriosität erreiche. Die Grenze zur Schleichwerbung werde in dem Beitrag jedenfalls nicht überschritten.