Mit einem Messer die Wange aufgeschlitzt
Boulevardzeitung veröffentlicht unangemessen sensationelles Foto
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Haftempfindlich, weil er kein Deutsch kann!“ Es geht im Beitrag um einen 28-jährigen Algerier, dessen Haftstrafe wegen „Haftempfindlichkeit“ von drei Jahren und fünf Monaten auf zwei Jahre und fünf Monate verkürzt worden sei. Dem Bericht ist das Foto eines verletzten Mannes beigestellt, dem der Verurteilte mit einem Messer die Wange aufgeschlitzt habe. Ein Leser der Zeitung sieht in dem veröffentlichten Foto eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität. Der Chefredakteur äußert in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass aus der Beschwerde nicht hervorgehe, welches konkrete Foto der Beschwerdeführer kritisiere. Moniere er ein Bild des Straftäters, ein Foto des Opfers oder ein Bild des zuständigen Richters? Das Foto, das die Verletzung zeige, sei veröffentlicht worden, um deren Schwere zu verdeutlichen und damit die außergewöhnliche Brutalität der Tat darzustellen. Die Behandlung der Beschwerde wird erweitert auf die Veröffentlichung des Täterfotos. Der Chefredakteur wird um eine weitere Stellungnahme gebeten. Er rechtfertigt die Veröffentlichung des Fotos mit dem Hinweis, dass im konkreten Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Täters überwiege. Bei dem Täter handele es sich um einen Kriminellen, der auf deutschem Boden – obwohl er nicht einmal eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland habe - in sieben Monaten sechs Straftaten begangen habe. Der Fall sei nicht nur vor dem Hintergrund der Debatte über ein strikteres Aufenthalts- bzw. Abschiebungsrecht von besonderem öffentlichem Interesse.