Motorrad-Trip mit Werbebotschaft für Reifen
Berichterstattung nicht von öffentlichem Interesse gedeckt
Eine Fachzeitschrift veröffentlicht einen Artikel unter dem Titel „Die Seele baumeln lassen“. Im Beitrag wird über eine Fahrt mit drei Motorrädern aus den 70er Jahren berichtet. Viermal wird erwähnt, dass auf die Motorräder Reifen montiert waren, deren Hersteller und genaue Typenbezeichnung jeweils genannt werden. Der Reifen wird von der Redaktion positiv beurteilt. Zur Berichterstattung gestellt ist ein eigener kleiner Beitrag mit Foto. Darin wird auf die Website des Herstellers hingewiesen. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für den Reifen und seinen Hersteller. Dessen Produkt werde mehrmals erwähnt und in werbender Form beschrieben. Die Redaktion stellt fest, dass die Bereifung eines Motorrades ganz wesentlich dessen Fahreigenschaften bestimme. Deshalb sei die Bereifung ein immer wiederkehrendes, für die Leserschaft besonders interessantes Thema. Die Redaktion betont, dass die Erwähnung des Reifens in der vorliegenden Form durch ein begründetes Informationsinteresse der Leser gedeckt sei. Es werde auch keine werbliche Sprache verwendet. Die Entscheidung der Redaktion, weiterführende Informationen zu dem Reifen zu liefern, sei nach gründlicher Abwägung getroffen worden. Das Thema habe einen erheblichen Nachrichtenwert für die Leser der Zeitschrift.