Zeitung zitiert den Staatsanwalt
Mutmaßlicher Mörder in der Überschrift als „Killer“ bezeichnet
„Schlossherrin-Mord: Handy-Ortung führte Polizei zum Killer“ – so überschreibt eine Großstadtzeitung einen Bericht über das Gerichtsverfahren gegen den mutmaßlichen Mörder an einer sechzigjährigen Frau und beruft sich dabei auf ein Zitat der Staatsanwaltschaft. Die Redaktion informiert ihre Leser darüber, dass der Verdächtige die Tat bestreitet. Ein Leser der Zeitung wirft der Zeitung vor, dass mit der in der Überschrift verwendeten Bezeichnung „Killer“ für den Verdächtigen das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Die Chefredakteurin der Zeitung kann die „Aufregung“ des Beschwerdeführers über die Wortwahl in der Überschrift nicht nachvollziehen. Sie beruft sich auf frühere Entscheidungen des Presserats. Danach kann die Überschrift den Inhalt eines Artikels nur in der jeweils gebotenen Kürze wiedergeben. Sie sei immer im Kontext des Gesamtartikels zu sehen. Im vorliegenden Fall fasse die Überschrift die Fakten kurz und präzise zusammen. Die Ortung des gestohlenen Handys habe es den Ermittlern ermöglicht, den mutmaßlichen Täter zu finden, der aller Wahrscheinlichkeit nach das Opfer erwürgt und ausgeraubt habe. Presseethisch sei die Wiedergabe eines Zitats der Staatsanwaltschaft wohl nicht zu beanstanden. Sie sei einfach die Darstellung dessen, was in dem öffentlichen Strafverfahren für jedermann wahrnehmbar vor sich gehe. Dass die Presse auch die Sichtweise der Staatsanwaltschaft wiedergebe, könne kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze sein. Die Zeitung habe wahrheitsgemäß auch veröffentlicht, dass der Angeklagte die Tat bestreite und es sich bei ihm trotz belastender Sachverständigengutachten um einen „mutmaßlichen Mörder“ handele. Diese im Text des Artikels wiedergegebenen Details könnten unmöglich in einer kurzen Überschrift dargestellt werden.