Zeitung stellt Frage: Ist der Landtag zu faul?
Direktor wirft der Redaktion unwahre Tatsachenbehauptungen vor
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Landtagsverwaltung zu faul für eine Sitzung in Waren?“ Im Beitrag geht es darum, dass die Landtagsverwaltung von Mecklenburg-Vorpommern eine Sondersitzung des Parlaments in Waren (Müritz) nicht wolle. Im politischen Schwerin herrsche die Meinung, dass die Verwaltung einfach nur den Aufwand für eine Sitzung außerhalb des Schweriner Schlosses scheue. Aber auch die Landtagsfraktionen zeigten sich wenig begeistert vom Vorschlag eines CDU-Politikers. Beschwerdeführer ist der Direktor des Landtags Mecklenburg-Vorpommern, der sich in seiner amtlichen Funktion gegen die Berichterstattung wendet. Er sieht Verstöße gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 9 (Schutz der Ehre). In dem Artikel würden über die Verwaltung des Landtags unwahre Tatsachen verbreitet. Die in dem Artikel enthaltenen Aussagen, die Landtagsverwaltung hintertreibe mit fragwürdigen Mitteln eine Sondersitzung des Parlaments in Waren (Müritz) und habe eine solche ohne den dafür notwendigen Beschluss des Parlaments für so gut wie erledigt erklärt, seien nicht zutreffend. Insoweit sei es auch falsch, von einer Einmischung der Landtagsverwaltung zu sprechen. Diese Aussagen erweckten den Eindruck, die Landtagsverwaltung treffe eigenmächtig Entscheidungen, die dem Parlament vorbehalten seien. Wahr sei jedoch – so der Direktor weiter - , dass sich die Verwaltung exakt an die Vorgaben des Landtags gehalten habe. Die Mitarbeiter hätten absolut korrekt gehandelt. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Das im Beitrag verwendete Wort „hintertreibt“ weise einen deutlichen Meinungsbezug auf. Es handele sich hierbei um eine Bewertung des Verhaltens eines leitenden Mitarbeiters der Landtagsverwaltung. Hier gehe es nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um ein Werturteil. Selbst wenn man darin eine Tatsachenbehauptung erblicken wollte, wäre diese wahr. Die Landtagsverwaltung habe eigenmächtig einem Beschluss des Landtags vorgegriffen.