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Zwingend nötige Angabe fehlt

Hinweis auf repräsentativen Charakter von Umfragen erforderlich

Unter der Dachzeile „Mehrheit der Deutschen fordert“ und der Überschrift „Mehr Lockdown-Macht für Merkel“ berichtet eine Boulevardzeitung online über eine Umfrage. Bei der ging es um die Frage, ob der Bund mehr Möglichkeiten in der Corona-Pandemie haben sollte. 53 Prozent der vom Meinungsforschungsinstitut YouGov Befragten hätten sich dafür ausgesprochen, dass dem Bund mehr Möglichkeiten gegeben werden sollten, Maßnahmen auch ohne Zustimmung der Länder zu beschließen. In der Unterzeile zur grafischen Darstellung heißt es: “Quelle: dpa, yougov / Umfrage vom 30.3. – 1.4. 2021, 2073 Befragte.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert Überschrift und Text als absolut irreführend und „blöd“. „Die Mehrheit der Deutschen“ solle durch rund 1.100 Personen abgebildet werden. 2073 Personen von rund 83.1 Millionen Deutschen seien befragt worden. Nicht eine „Mehrheit der Deutschen“, sondern die Mehrheit der Befragten habe sich geäußert. Die Rechtsvertretung des Verlages stellt fest, dass der Beitrag alle Anforderungen erfüllt, die an die Wiedergabe von Umfrageergebnissen gestellt werden. Falls sich der Beschwerdeführer daran störe, dass in der Dachzeile des Artikels das Adjektiv „befragten“ fehle, weise man darauf hin, dass es gerade das Wesen und die Eigentümlichkeit von Umfragen sei, dass sie immer nur einen Teil der Bezugsgruppe befragen könne, um auf diese Weise gewissermaßen „hochrechnungsfähige“ Rückschlüsse auf Mehrheits- bzw. Minderheitsverhältnisse möglich zu machen. Zu den sonstigen Ausführungen (etwa das Wort “blöd“) erspart sich die Rechtsvertretung eine Stellungnahme.