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Partnerin des Todespiloten identifizierbar

Summe der veröffentlichten Details verletzt Persönlichkeitsrechte

„Freundin des Todespiloten unterrichtet an Gesamtschule“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über die Partnerin des Germanwings-Piloten, der im März 2015 eine Maschine mit 150 Menschen an Bord in den französischen Alpen an einem Berg zerschellen ließ. Der Autor teilt mit, dass die Freundin des Piloten – mit dem Buchstaben G. vorgestellt - an einer Gesamtschule am Niederrhein Mathematik unterrichte. Sie habe mit ihrem Freund in einer Wohnung am Düsseldorfer Stadtrand gelebt. Die Namen von beiden seien noch am Türschild zu lesen. Angeblich kannten sie sich aus Montabaur, der Heimatstadt von Andreas L. Sie hätten Hochzeitspläne gehabt. In letzter Zeit habe es jedoch in der Beziehung gekriselt. Für die anstehende Trennung sei sein Kontrollwahn ein möglicher Grund gewesen. Er soll ihr sogar ihre Kleidung vorgeschrieben haben. Eine Trennung schließe auch ein Pizzabäcker namens Hassan nicht aus. Bei ihm hätten die beiden oft Pizza bestellt, mit Schinken, Broccoli und Zwiebeln, wie die Redaktion herausgefunden haben will. In den Wochen vor dem Absturz sei nur Andreas L. zu ihm gekommen, um zu bestellen. Auf einem beigestellten Foto ist der Balkon der Wohnung von Andreas L. und seiner Freundin G. zu sehen. Mehrere Beschwerdeführer sehen durch die Berichterstattung den Schutz der Persönlichkeit der Partnerin des Co-Piloten verletzt. Durch die Nennung vieler persönlicher Details sei sie identifizierbar und werde zusätzlich stigmatisiert. Die Redaktion der Zeitung steht auf dem Standpunkt, die Partnerin des Co-Piloten sei durch die im Artikel genannten Informationen nicht identifizierbar. Am Niederrhein gebe es mehr als 50 staatliche Gesamtschulen und darüber hinaus noch mehrere private. Durchschnittlich seien nach Auskunft der Bezirksregierung an jeder Schule 72 Lehrkräfte beschäftigt. Wegen der vielen Teilzeitkräfte sei diese Zahl in Wirklichkeit noch größer. Da mache der Hinweis auf eine angebliche Schwangerschaft, die noch gar nicht erkennbar sein müsse, die Identifizierung nicht möglich. Ebenso wenig tauge der Hinweis auf den Wohnort am Düsseldorfer Stadtrand zur Erkennbarkeit. Britische Medien hätten den vollen Namen der Frau genannt. Deren Identifizierbarkeit sei also nicht auf die jetzt beanstandete Berichterstattung, sondern auf andere zurückzuführen. Die Frage, ob überhaupt über die Partnerin des Germanwings-Piloten habe berichtet werden dürfen, steht für die Rechtsabteilung außer Frage. Die Tat des Mannes sei so ungeheuerlich gewesen, dass die Frage nach den Motiven auf ein großes öffentliches Interesse gestoßen sei. Da solche Motive auch im privaten Bereich liegen können, könne die Berichterstattung über diesen nicht unzulässig sein.