Identifizierung der Eltern wird erleichtert
Nennung des Namens des Germanwings-Piloten ist dennoch zulässig
Die Online-Ausgabe einer Illustrierten berichtet unter der Überschrift „Co-Pilot ließ Maschine mit Absicht abstürzen“ über das Germanwings-Unglück in den französischen Alpen. Im Text wird mitgeteilt, der Co-Pilot heiße nach Angaben der Staatsanwaltschaft Andreas Lubitz, sei 28 Jahre alt gewesen und stamme aus Montabaur (Westerwald). Dort habe er bei seinen Eltern gewohnt. Drei Beschwerdeführer wenden sich gegen die Angabe des Wohnortes der Eltern. Dies verletze deren Persönlichkeitsschutz. Zwei weitere Leser sehen in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung, Jugendschutz). Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitschrift steht außer Zweifel, dass der Name des Co-Piloten genannt werden darf (Entscheidung im Fall 310/15/1). Angesichts der Dimension der Tat und der Suche nach den Gründen dafür wäre es völlig unverständlich gewesen, den Täter zu anonymisieren. Es wäre auch nur eine scheinbare Anonymisierung gewesen, da der Täter in allen Medien im Bild gezeigt und in den meisten auch mit vollen Namen genannt worden sei. Im Hinblick auf den Schutz der Angehörigen teilt die Rechtsabteilung mit, weder die genaue Adresse von Andreas Lubitz sei angegeben worden, noch habe die Redaktion das Wohnhaus der Eltern erkennbar abgebildet. Zu einer umfassenden Information gehörten auch Recherchen zu den persönlichen Lebensumständen des Täters und deren Veröffentlichung. Es sei aufschlussreich zu wissen, dass der Täter noch bei seinen Eltern wohne. Die Nennung des Wohnortes Montabaur sei wichtig, da Andreas Lubitz auf dem dortigen Flugplatz seine Segelfluglizenz erworben habe.