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Schlechte Stimmung in einem Tierschutzverein

Einer Zeitung zahlreiche falsche Tatsachenbehauptungen vorgeworfen

Eine Großstadtzeitung berichtet wiederholt gedruckt und online über Missstände sowie die intern schlechte Stimmung im örtlichen Tierschutzverein. Für diese wird der Zeitung zufolge die Vorsitzende verantwortlich gemacht. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist Mitglied im Tierschutzverein. Er wirft der Zeitung zahlreiche falsche Tatsachenbehauptungen und tendenziöse Berichterstattung vor. Er beklagt eine fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme. Als Beispiel für falsche Tatsachenbehauptungen nennt der Beschwerdeführer, dass die Zeitung einen Zusammenhang zwischen der Kritik durch den Tierschutzverein am Erscheinungsbild einer ehemaligen Mitarbeiterin und ihre Kritik am Vorstand konstruiere. Durch Recherchen hätte der Autor herausfinden können, dass die problematische Tätowierung „1312“ der damaligen Mitarbeiterin dazu geführt habe, mit ihr ein Personalgespräch zu führen. „1312“ stehe für „ACAB“ („All Cops are Bastards“). Dies sei ein kritikwürdiges Erscheinungsbild, insbesondere dann, wenn die Mietarbeiterin Kundenkontakt habe. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Tierschutzverein habe mehrfach die Möglichkeit gehabt, zu der Berichterstattung Stellung zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe entbehrten jeglicher Grundlage. Was dieser schildere, habe schlicht nicht stattgefunden. Die Chefredaktion der Zeitung gehe vielmehr davon aus, dass der Tierschutzverein das zu achtende Instrument der Presseratsbeschwerde missbrauche, um an die Quellen der Redaktion zu gelangen. Die Rechtsvertretung schließt mit der Anmerkung, dass auf ausdrücklichen Wunsch der Chefredaktion zu den Vorwürfen nicht weiter Stellung genommen werde.