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„Eine neue Dimension des Grauens“

Identifizierende Berichterstattung wäre zulässig gewesen

Unter der Überschrift „Eine neue Dimension des Grauens“ berichtet die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über den Absturz des Germanwings-Flugzeugs 4U9525. Im Bericht steht, der 27-jährige Co-Pilot aus Montabaur habe 149 Menschen und sich selbst vermutlich mit Absicht in den Tod gesteuert. In dem Artikel wird der Co-Pilot als „Andreas L. (27) aus Montabaur“ bezeichnet. Ein Leser kritisiert die Namensnennung, da sie nach Richtlinie 8.1 des Pressekodex in der Regel nicht gerechtfertigt sei. Auch im Hinblick auf Satz 4 der Richtlinie („Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Schuldunfähigkeit des Täters (…) vor, sollen die Namensnennung 6und die Abbildung unterbleiben“), sei im konkreten Fall eine Namensnennung nicht zu rechtfertigen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, da in der kritisierten Online-Veröffentlichung weder der vollständige Name des Co-Piloten noch Fotos von Opfern veröffentlicht worden seien.