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Ethnische Herkunft spielt keine Rolle

Zeitung berichtet über Diebstähle in einem Einkaufszentrum

„Familie ging auf Beutetour“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über Polizeieinsätze wegen Ladendiebstahls in einem Einkaufszentrum. In einem Fall sei dem Ladendetektiv eine Familie aufgefallen, die Waren eingesteckt habe. Die Personalien der Eltern – irakische Asylbewerber im Alter von 28 und 35 Jahren – seien von der Polizei aufgenommen wurden. Das Ehepaar und seine drei minderjährigen Kinder seien danach entlassen worden. Später seien dem Ladendetektiv – so berichtet die Zeitung weiter – zwei Männer aufgefallen, die Druckerpatronen im Wert von 700 Euro eingesteckt hätten. Dabei habe es sich um georgische Asylbewerber gehandelt, die ebenfalls nach Feststellung ihrer Personalien wieder auf freien Fuß gesetzt worden seien. Ein Leser der Zeitung hält die Nennung der Herkunft der mutmaßlichen Täter für ungerechtfertigt. Er vermutet eine Verletzung der Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen). Der Redaktionsleiter vertritt die Auffassung, dass die Erwähnung der Herkunft der mutmaßlichen Straftäter in diesen beiden Fällen gerechtfertigt sei. Dass irakische Asylbewerber auch ihre drei minderjährigen Kinder zum Stehlen animierten, sei zweifellos interessant und etwas anderes, als wenn Einheimische beim Stehlen erwischt worden wären. Das gleiche gelte für den Hinweis auf georgische Asylbewerber. Gerade in der Diskussion zum Thema „Lügenpresse“ halte es die Redaktion für richtig, solche Fälle nicht zu verschweigen. Die Polizeimeldungen würden auch über Facebook verbreitet, so dass die Herkunft der Straftäter ohnehin in der Öffentlichkeit bekannt sei.