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„Wildes Liebesspiel geriet aus dem Ruder“

Britische junge Frau stirbt in einem Hotelzimmer am Lago Maggiore

„Deutscher Freund behauptet: Es geschah beim Sex!“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über den Tod einer 22-jährigen Britin in einem Schweizer Hotel am Lago Maggiore. Ein Deutscher gebe zu, seine britische Freundin in einem Hotelzimmer getötet zu haben. Er behaupte, ein wildes Liebesspiel sei aus dem Ruder gelaufen. Ein Hotelangestellter berichte hingegen von einem heftigen Streit. Die Redaktion zitiert eine Schweizer Zeitung. Danach ermittle die Tessiner Staatsanwaltschaft unter anderem wegen Mordes. Zum Beitrag gestellt sind zwei Fotos des Opfers. Eines zeigt die junge Frau im Bikini, das andere mit tiefem Ausschnitt vor einem Spiegel. Eine Leserin der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Autor nenne den vollen Namen des Opfers. Das Opfer eines Gewaltverbrechens werde zudem mit zwei unverpixelten Fotos gezeigt, die dem Social-Media-Profil der Betroffenen entnommen worden seien. Hinzu komme die skandalisierende Art der Berichterstattung, die die Gewalt gegen Frauen verharmlose („Es geschah beim Sex“, „ein wildes Liebesspiel sei aus dem Ruder gelaufen“). Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Er rechtfertigt die Berichterstattung. Eine Verharmlosung von Gewalt gegen Frauen finde nicht statt. Im Gegenteil: Der geständige Freund der getöteten Britin gebe im Zusammenhang mit der Tat zu, seine Freundin „versehentlich“ beim Sex in einem Hotelzimmer getötet zu haben. Das sei keine Erfindung der Redaktion, sondern schlicht die sachliche Wiedergabe eines Sachverhalts, über den die Redaktion von den Ermittlungsbehörden informiert worden sei. Die Tatsache, dass die junge Frau namentlich genannt werde, ergebe sich daraus, dass sämtliche ausländische Medien, darunter jene aus dem Herkunftsland des Opfers, ebenfalls mit voller Namensnennung berichtet hätten. Könne nach deutschem Verständnis etwas unethisch sein, was der Rest der Welt für selbstverständlich halte? Die von der Beschwerdeführerin kritisierten Fotos stammten aus öffentlich zugänglichen Quellen. Das Opfer selbst habe sich zu Lebzeiten gerne verführerisch in knapper Bekleidung gezeigt und entsprechende Fotos bewusst auf mehreren Social-Media-Kanälen veröffentlicht. Sie habe sich offenbar gerne als „sexy Jetset-Girl“ inszeniert.