Aus einem privaten Abschiedsbrief zitiertv
Infos an Gedenkstätten sind nur für eine Teilöffentlichkeit bestimmt
Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „So nimmt eine Frau Abschied von ihrem verunglückten Ehemann“ über einen Brief, den eine Frau an einer Gedenkstätte nahe dem Absturz-Ort des Germanwings-Fluges 4U9525 abgelegt habe. Die Redaktion zitiert aus dem Bericht einer Boulevardzeitung mehrere Sätze. Einer davon klinge so, als habe es zwischen einer Frau und ihrem Mann, einem Opfer der Katastrophe, zuvor einen Streit gegeben. Eine Leserin des Magazins hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Die Redaktion zitiere aus einem privaten Abschiedsbrief. Dafür gebe es keinen nachvollziehbaren Rechtfertigungsgrund. Die Beschwerdeführerin spricht von einem pietätlosen Eingriff in die Privatsphäre. Nach Auffassung der Chefredaktion des Nachrichtenmagazins liegt es in der Natur des Menschen, dass er anhand von Einzelschicksalen den Schock und die Trauer der Betroffenen besser nachempfinden könne, als die Mitteilung abstrakter Informationen dies ermögliche. Personalisierung und Darstellung individueller Erlebnisse gehörten zum gängigen und legitimen Handwerkszeug bei solchen Ereignissen. Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf unangemessen sensationeller Berichterstattung sei nicht nachvollziehbar. Die Ehefrau müsse wohl gewollt haben, dass andere an ihren Gedanken teilhätten. Sonst hätte sie den Brief nicht offen abgelegt, sondern ihn in einen Umschlag gesteckt.