Vorgeschriebene Informationen fehlen
Richtlinie 2.1 fordert klare Informationen bei Umfrage-Ergebnissen
Ein regionales Internet-Portal veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Merkel will ´Bundes-Lockdown´ für ganz Deutschland: Kommt die Ausgangssperre auch tagsüber?“ Im Beitrag selbst wird u. a. auch über eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov im Auftrag einer Nachrichtenagentur berichtet, in welcher sich immerhin 47 Prozent der Befragten dafür ausgesprochen hätten, den Lockdown zu verschärfen. Dagegen seien nur 30 Prozent für eine Lockerung oder Abschaffung der Einschränkungen. 17 Prozent - so die Redaktion – meinten, die Einschränkungen sollten so bleiben wie sie seien. Ein Nutzer des Portals sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Presserat beschränkt sich auf die Behandlung der Beschwerde nach Ziffer 2, Richtlinie 2.1 (Sorgfalt bzw. Umfrageergebnisse). Im Artikel werde von einer Umfrage berichtet. Es fehlten jedoch die im Pressekodex unter Richtlinie 2.1 festgelegten Informationen, die in einem Bericht zu Umfrageergebnissen enthalten sein müssten. Das Internet-Portal teile nicht mit, wann die Umfrage stattgefunden habe. Es werde nicht berichtet, wie viele Menschen befragt worden seien. Und es werde nichts über die der Umfrage zugrundliegende Fragestellung mitgeteilt. Der Chefredakteur stellt zu der Beschwerde fest, die Redaktion habe den Artikel aus der Infoline einer Nachrichtenagentur übernommen. Die fehlenden Informationen hätten sich im nicht-redaktionellen Anhang der Meldung befunden. Er räumt ein, dass es der Sorgfaltspflicht der Redaktion unterliege, den Sachverhalt zu prüfen und die fehlenden Informationen nachträglich zum Beitrag zu stellen.