Den Angehörigen nochmals Leid zugefügt
Mädchen an seine Freundin: „Gehofft, dass du nicht drinnen warst“
„Gehofft, dass du nicht drinnen warst“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Unterzeile: „Mädchen schreibt Botschaft auf das Handy einer Toten“. Es geht um eine Handy-Nachricht, mit der ein Mädchen namens Laura sich von einer Freundin verabschiedet. Diese zählt offenbar zu den 150 Menschen, die beim Absturz der Germanwings-Maschine im März 2015 in den französischen Alpen ums Leben kamen. Die Maschine war vom Co-Piloten mit voller Absicht gegen eine Felswand gesteuert worden. Ein Nutzer des Online-Auftritts des Magazins sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Der Beitrag sei nichts weiter als eine Emotionalisierung und Zurschaustellung von minderjährigen Trauernden. Aus solchen Informationen sei nichts Neues zu dem Unglück zu erfahren. Die Chefredaktion weist die Beschwerde zurück. Wenn der Beschwerdeführer eine Emotionalisierung beklage und meine, man erfahre nichts Neues zu dem Unglück, dann passe der Artikel vermutlich nicht zu den Lesegewohnheiten des Beschwerdeführers. Emotionale Darstellungsformen seien nicht als unangemessen anzusehen. Der Artikel knüpfe an Gefühlsäußerungen an, die von einer Betroffenen selbst öffentlich gemacht worden seien. Die Redaktion habe über den Vorgang „verhältnismäßig sachlich“ berichtet. Keinesfalls ergötze sich der Autor am Schmerz der Betroffenen oder gar am Leid der Opfer. Nach Auffassung der Chefredaktion liege es in der Natur des Menschen, dass er anhand von Einzelschicksalen den Schock und die Trauer der Betroffenen besser nachempfinden könne, als die Wiedergabe von abstrakten Informationen dies ermögliche. Deshalb gehörten auch Personalisierung und die Darstellung individueller Erlebnisse zum gängigen und legitimen Handwerkszeug bei solchen Ereignissen.