Mutter von sechs Kindern erstochen
Mordtat geschah in aller Öffentlichkeit vor zahlreichen Zeugen
Eine Großstadtzeitung berichtet online über eine Gewalttat, bei der eine sechsfache Mutter auf offener Straße erstochen worden sei. Die Redaktion schreibt, dass die Polizei eine Beziehungstat vermute. Der geflohene Täter, 42 Jahre alt, habe sich in Begleitung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsunterkunft drei Stunden nach der Tat der Polizei gestellt. Bewohner des Flüchtlingsheims hätten an ihm Blut gesehen. Die Zeitung schreibt: „Das Opfer soll seine Frau, Mutter von sechs Kindern sein. Laut Mitarbeitern der Flüchtlingsunterkunft soll der Mann zuvor bereits mehrfach Taten gegen seine Frau angedroht haben. Opfer und Täter stammen aus Afghanistan.“ Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten). Bereits im ersten Satz werde erwähnt, dass es sich laut Polizei vermutlich um eine Beziehungstat handele. Daraus, so der Beschwerdeführer, sei zu folgern, dass die Herkunft des Täters für die Berichterstattung keine Rolle spielen sollte, sofern nicht andere Hinweise auf deren Relevanz vorliegen. Aus dem Artikel gehe kein Hinweis hervor, dass die Herkunft des Mannes relevant sein könne. Der Verstoß sei umso erheblicher, als er sich nicht nur auf das Herkunftsland des Täters beziehe, sondern auch erwähne, dass der mutmaßliche Täter zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt habe. Der Beitrag sei geeignet, Ressentiments gegen beide Minderheiten (Afghanen und Flüchtlinge) zu schüren. Ein Beauftragter der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Mutmaßlicher Täter und das Opfer stammten beide aus Afghanistan. Die Nennung der ethnischen Herkunft sei durch ein öffentliches Interesse begründet. Der Mann habe die Frau – ihre Ehe war kurz zuvor aufgelöst worden - in aller Öffentlichkeit vor den Augen zahlreicher Zeugen brutal ermordet.