Der volle Name war nur kurz zu lesen
Ohne medienrechtliche Verpflichtung auf Anfangsbuchstaben beschränkt
Die Online-Ausgabe einer regionalen Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Riss er 149 Menschen in den Tod?“ über den Germanwings-Absturz und den Co-Piloten der Maschine. Dieser wird mit vollem Namen genannt. Ein Bild zeigt ihn mit verpixeltem Gesicht. In einer späteren Fassung ist der Nachname nur noch als Anfangsbuchstabe vermerkt. Mehrere Leser der Zeitung sind in diesem Fall Beschwerdeführer. Sie stören sich an der Namensnennung. Sie sehen einen Verstoß gegen den Schutz der Persönlichkeit des Co-Piloten nach Ziffer 8 und eine Vorverurteilung im Sinne der Richtlinie 13.1 des Pressekodex. Ein Beschwerdeführer merkt an, der Nachname des Co-Piloten sei zwar später abgekürzt worden, aber in der URL immer noch lesbar gewesen. Ein anderer Leser kritisiert die Zeitung, dass sie den Namen mitgeteilt habe, noch ehe dieser von offizieller Seite genannt worden sei. Dem widerspricht die Leitung der Online-Redaktion. Diese habe den Namen des Co-Piloten erst genannt, nachdem er von der Staatsanwaltschaft Marseille mitgeteilt worden sei. Ungeachtet der grundsätzlichen medienrechtlichen Zulässigkeit der Namensnennung habe sich die Online-Redaktion wenige Minuten nach der Erstveröffentlichung entschlossen, den Namen des Co-Piloten nur noch in abgekürzter Form zu nennen. Dass in einer URL der volle Name erscheine, habe allenfalls eine praktische Relevanz. Ein Nutzer müsse schon gezielt per Hand diese URL eingeben. Er werde dann aber weitergeleitet zu der Textversion ohne Namensnennung. Bei Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und öffentlichem Interesse spiele es rechtlich keine Rolle, dass die Familie des Co-Piloten im Falle der Nennung des vollen Namens „einem Spießrutenlauf ausgesetzt ist“, wie es einer der Beschwerdeführer formuliert hat.