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Elternrechte müssen zurückstehen

Über Germanwings-Piloten darf identifizierend berichtet werden

Im März 2015 endet der Germanwings-Flug 4U9525 in den französischen Alpen an einem Berghang. Der Co-Pilot begeht Suizid und reißt 149 Menschen mit in den Tod. Eine Regionalzeitung berichtet über die Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille und nennt den vollen Namen des Co-Piloten, sein Alter und seinen Herkunftsort. Eine Leserin der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Nach ihrer Meinung verstößt die Namensnennung gegen die Ziffer 8 des Pressekodex. Diese Ziffer definiert den Persönlichkeitsschutz. Die Chefredaktion der Zeitung nimmt Stellung. Auch wenn sich mit absoluter Gewissheit niemals klären lassen werde, was sich an Bord der Maschine genau ereignet habe, deuteten doch alle Erkenntnisse darauf hin, dass Andreas Lubitz für den Tod von 149 Menschen verantwortlich sei. Die Redaktion habe sich nach der Pressekonferenz der Staatsanwaltschaft Marseille für die identifizierende Berichterstattung entschieden. Durch die Tat und die Pressekonferenz sei Lubitz zu einer Person des öffentlichen Interesses geworden. Auch enthalte der Bericht, wie vom Beschwerdeführer moniert, keine deutlichen Hinweise auf das Elternhaus des Co-Piloten. Die Straße sei nicht genannt worden. Auch habe die Redaktion das Wohnhaus nicht im Bild gezeigt. Es sei lediglich berichtet worden, dass in der unmittelbaren Umgebung Polizei-Einsatzfahrzeuge aufgestellt worden seien, um andere Autos an der Durchfahrt zu hindern. Daraus ergäben sich keine Hinweise auf das Wohnhaus, es sei denn, man sei vor Ort gewesen.