Opfer-Angehörige unverpixelt gezeigt
Presseethische Erwägungen sind vor der Veröffentlichung anzustellen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht mehrere Artikel zum Absturz der Germanwings-Maschine beim Flug 4U9525. In den darin enthaltenen Bilderstrecken werden die Angehörigen der Opfer unverpixelt gezeigt. Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Zeitung wegen dieser Verfahrensweise. Sie sehen Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze: Schutz der Persönlichkeit, Opferschutz (Richtlinie 8.4) und Berichterstattung über Unglücke und Katastrophen (Richtlinie 11.3). Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von der Germanwings-Katastrophe als einem Ereignis von größtem öffentlichem Interesse und herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung. Die Zeitung reklamiert dabei für die Presse und damit auch für sich eine „vollumfassende Informations- und Chronistenpflicht gegenüber der Öffentlichkeit.“ In der Redaktion habe es eine intensive Diskussion über die Art der Bilder-Präsentation gegeben. Ergebnis: Die Fotos seien aus dem Netz genommen worden. Sie seien exakt 53 Minuten lang online gewesen. Der durch die Fotos ausgelöste redaktionsinterne Prozess sei auch und besonders unter presseethischen Gesichtspunkten wichtig. Eine Sanktion des Presserats würde diese kritische Kultur grundlegend in Frage stellen.