„Amtsperson kann nicht irgendeinen Mist erzählen“
Autorin arbeitet für Partei und berichtet in der Zeitung über Politik
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Unmut wegen Corona“ über eine Ratssitzung in einer Stadt im Verbreitungsgebiet. Ein Mitglied des Stadtrats ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht), Richtlinie 2.7. Die Autorin des Berichts sei in der Stadtratssitzung nicht anwesend gewesen. Sie stelle den Sitzungsverlauf nur aus der Sicht des Bürgermeisters dar. Der Beschwerdeführer sieht auch einen Verstoß gegen die Richtlinie 6.1 des Kodex. Die Journalistin sei hauptamtlich bei der FDP angestellt, der gleichen Partei wie der Bürgermeister. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Aus seiner Sicht sei es kein Problem, im Nachgang zu einer Sitzung den Bürgermeister nach den Ergebnissen zu fragen. Sein Blatt – so der Chefredakteur – sei eine kleine Regionalzeitung mit einem großen Verbreitungsgebiet. Da sei es nicht möglich, bei jedem Termin mit einem Reporter oder einer Reporterin anwesend zu sein. Die Quelle, der Bürgermeister der Kleinstadt, sei unverdächtig, Falschmeldungen in Umlauf zu bringen. Ein Bürgermeister sei eine Amtsperson. Der könne Journalisten nicht einfach irgendeinen Mist erzählen. Die Zeitung und ihre Mitarbeiterin seien wohl zwischen die Fronten eines politischen Streits geraten, der in der Kleinstadt schon seit Jahren tobe. Dass die Redaktionsmitarbeiterin der FDP, also derselben Partei wie der Bürgermeister, angehöre, dürfte keine Rolle spielen. Der fragliche Artikel sei weder parteipolitisch gefärbt noch in anderer Weise zu beanstanden.