Homöopathie bei Erkältungskrankheiten?
Zeitschrift nennt im redaktionellen Teil ein bestimmtes Produkt
„Hallo Doktor! Gibt es gegen Erkältungen auch sanfte Mittel?“ Unter dieser Überschrift berichtet eine Programmzeitschrift über die Frage einer Leserin an einen Heilpraktiker und Apotheker. Es geht darum, ob bei Erkältungen auch homöopathische Arzneien helfen können. Der Heilpraktiker bejaht dies und weist auf die Wirksamkeit von Präparaten aus drei aufbereiteten Naturstoffen hin. Ein Produkt wird als Beispiel namentlich genannt. Ein Leser der Zeitschrift vermutet einen Fall von Schleichwerbung. Die Redaktion habe das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex missachtet. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass es sich bei dem Beitrag um eine redaktionelle Veröffentlichung handele, die nicht durch Dritte finanziert worden sei. Der Artikel beschäftige sich mit einem allgemeinen Gesundheitsthema von öffentlichem Interesse. Dem Leser werde Gelegenheit gegeben, sich eine Meinung über die Einsatzmöglichkeiten homöopathischer Wirkstoffe zur Vorbeugung gegen Erkältungskrankheiten zu bilden. Die Erwähnung des genannten Medikaments habe mit Schleichwerbung nichts zu tun. Die Nennung eines Produkts im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung könne grundsätzlich auch einen Werbeeffekt für das Produkt bewirken. Dieser sei jedoch hinzunehmen, wenn ein öffentliches Interesse an der Produktnennung bestehe. Das genannte Präparat habe ein Alleinstellungsmerkmal, das eine namentliche Erwähnung rechtfertige.