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Germanwings: 140 Beschwerden beim Presserat

Hauptkritikpunkte sind Namensnennung und Fotos von Andreas L.

Im März 2015 fliegt ein Co-Pilot der Fluglinie Germanwings absichtlich 149 Menschen in den Tod. Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online mehrfach an mehreren Tagen über die Katastrophe. Etwa 140 Beschwerdeführer wenden sich mit Kritik an der Berichterstattung an den Presserat. Vor allem monieren sie die Veröffentlichung von unverfremdeten Fotos des Co-Piloten und die Nennung seines vollständigen Namens. Einige Beispiele: Da ist die Bezeichnung „Amok-Pilot“. Die Rede ist von Andreas L., doch zeigt die Zeitung ein unverfremdetes Bild des Mannes. Sie veröffentlicht ein Bild des Elternhauses von Andreas L. in Montabaur. Tags darauf wird der volle Name Andreas Lubitz (27) genannt. Im Text ist von dem „Massenmörder“ Lubitz die Rede. Das Interview mit einem Psychotherapeuten ist illustriert mit einem Foto von Lubitz ohne Verfremdung. “In unseren schlimmsten Albträumen hätten wir uns das nicht vorstellen können“ – dieses Zitat stammt aus einer Pressekonferenz der Lufthansa. Auch hier wird der volle Name genannt. In einem weiteren Bericht ist unter voller Namensnennung davon die Rede, der Co-Pilot habe seinen grausam Plan in die Tat umgesetzt. Dann berichtet die Zeitung über die polizeiliche Durchsuchung des Elternhauses des Piloten im Westerwald-Städtchen Montabaur. Weiter berichtet die Zeitung über die gesundheitlichen Probleme von Andreas L. Er sei am Tattag krankgeschrieben gewesen. Auch hier wieder der volle Name und ein unverfremdetes Bild. Die Zeitung fragt den Leiter der Kriminologischen Gesellschaft, ob die Bezeichnung „Massenmord“ im Zusammenhang mit der Germanwings-Katastrophe zutreffend sei. Auch hier wieder der volle Name und ein unverfremdetes Foto des Mannes. Fazit aller Berichte: die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Nennung des vollen Namens und die Veröffentlichung identifizierbarer Fotos. Ein großer Teil der Kritiker beanstandet, dass Andreas L. als Täter dargestellt wird, obwohl seine Schuld noch nicht mit letzter Klarheit festgestellt ist. Andere befürchten, durch die identifizierbare Darstellung der Eltern des Co-Piloten könnten diese Racheakten wütender Menschen ausgesetzt sein. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht vom schwersten Verbrechen der deutschen Nachkriegsgeschichte. Wegen des bislang unbekannten Ausmaßes der Tragödie sei der Fall von größtem öffentlichem Interesse und herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung. Die Presse habe dabei eine vollumfassende Informations- und Chronistenpflicht gegenüber der Öffentlichkeit. Die Identifizierbarkeit des mutmaßlichen Täters verstoße nicht gegen den Pressekodex. Begründung: Das Interesse der Öffentlichkeit überwiege in diesem Fall entgegenstehende Interessen des Co-Piloten deutlich. Die Staatsanwaltschaft Marseille habe den vollen Namen des Co-Piloten öffentlich gemacht und ihm die alleinige Schuld am Absturz gegeben. Diese Einschätzung hätten die Medien wiedergeben können und müssen.