Deutschkenntnisse spielen wichtige Rolle
Nennung der Herkunft des Angeklagten in diesem Fall zulässig
„Minderjährige begrapscht? Mann zu Geldstrafe verurteilt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs. Der Angeklagte sei – so die Zeitung – ein Syrer, der seit drei Jahren in Deutschland lebe und das Gericht mit guten Deutschkenntnissen überrascht habe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten). Für die Erwähnung der Nationalität des Angeklagten und seiner guten Deutschkenntnisse bestehe ein begründbarer Sachbezug. Der Chefredakteur der Zeitung hält dagegen die Berichterstattung für korrekt. Er teilt mit, dass es im Prozess vor allem um die Frage gegangen sei, ob es zwischen Täter und Opfer ein Problem mit dem Sprachverständnis gegeben habe. Die Richterin habe gesagt, dass der Angeklagte das Gericht mit seinen guten Sprachkenntnissen überrascht habe.