Familiäre Trauer massiv gestört
Zeitung berichtet identifizierend über eine nach Impfung Verstorbene
„Tod durch Impfung mit Astrazeneca: Ulmer Fall wird untersucht“ titelt eine Regionalzeitung. Im Beitrag heißt es, das Paul Ehrlich-Institut habe empfohlen, Impfungen mit Astrazeneca bis auf weiteres auszusetzen. Derzeit gebe es mehrere Fälle, in denen Geimpfte kurz danach eine seltene Hirnvenenthrombose erlitten hätten. Drei Patienten seien verstorben. Die Zeitung schreibt: „Wurde die Thrombose durch den Impfstoff verursacht? Auch der Tod einer 48-Jährigen aus dem Raum Ulm ist offenbar Gegenstand der Untersuchung.“ Dann wird eingehend über diesen Todesfall berichtet. Die Verstorbene sei Lehrerin in Ulm gewesen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Ehemann der Verstorbenen. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Zudem moniert er die identifizierende Berichterstattung, die massive Folgen für seine trauernde Familie habe. Auf Betreiben seiner Rechtsanwältin habe die Zeitung ihre Berichterstattung in der Online-Fassung anonymisiert. Sie habe jedoch nicht verhindert, dass die monierte Fassung in der Printausgabe eines Schwesterblattes erschienen sei. Der Beschwerdeführer spricht von einer massiven Störung der familiären Trauer. Die veröffentlichten Informationen seien so eindeutig, dass sich mehrere Medien bei ihm, seinem Arbeitgeber, den Eltern und der Schule der verstorbenen Lehrerin und der Nachbarschaft gemeldet hätten. Auch seine Kinder – so der Beschwerdeführer seien massiven Anfragen ausgesetzt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung mag nicht erkennen, wo die Redaktion wahrheitswidrig berichtet haben soll. In der Beschwerde sei unspezifisch die Rede von „Verbreitung von Falschinformationen zur Stimmungsmache gegen die Impfkampagne“. Dieser Vorwurf entbehre jeder Grundlage. Den Vorwurf eines Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht weist der Vertreter der Zeitung zurück. Es handele sich auch nicht um eine identifizierende Berichterstattung. Die Redaktion nenne keinen Namen, zeige kein Foto der Frau und lasse mit der Formulierung „aus dem Raum Ulm“ die Leserschaft bewusst im Ungefähren. Auch die Schule, an der die Verstorbene gearbeitet hat, werde von der Zeitung nicht genannt. Es handele sich auch nicht um eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid nach Ziffer 11 des Kodex. Schließlich die Ziffer 14: Die Berichterstattung sei nicht dazu geeignet, unbegründete Befürchtungen angesichts der laufenden Corona-Impfungen beim Leser zu wecken.