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Magazin verletzt Frau in ihrer Ehre

Presserat verurteilt anlasslose Kombination zweier Veröffentlichungen

In einem Magazin erscheint unter der Rubrik „Fehlanzeiger“ ein Ausschnitt aus einem Zeitungsbeitrag. Ein beigestelltes Foto zeigt eine örtlich bekannte Frau unmittelbar unter dem Schriftzug „Matratzen – Eine von uns“. Unter dem Bild steht: „Auch Top-Gebrauchte!“ Im Original des Beitrages aus der regionalen Zeitung sind die Matratzenwerbung und der Beitrag über die Frau unmittelbar untereinander platziert. En Leser des Magazins kritisiert die Veröffentlichung als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die Würde der dargestellten Frau. Sie sei durch ihre sportliche Aktivität prominent. Auch sei sie in der Region dadurch bekannt, dass sie parteiloses Mitglied des Kreistages sowie Bürgermeister- und Landtagskandidatin war. Das Magazin habe auch gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 des Pressekodex) verstoßen, da die Frau nicht – wie behauptet – die Matratzenanzeige selbst geschaltet habe. Insgesamt sei die Veröffentlichung unter der Rubrik „Fehlanzeiger“ eine Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex. Das Magazin nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.